Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024

03/10/2023

Birgit Ennemoser (birgit.ennemoser@auren.de), Geschäftsführerin Personal Services

Der Referentenentwurf der „Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024“ wurde am 11.9.2023 veröffentlicht:

  • die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird im Jahr 2024 voraussichtlich bei 5.175 Euro monatlich (62.100 Euro jährlich) liegen. Für die soziale Pflegeversicherung gelten die gleichen Werte und beide Werte gelten bundeseinheitlich.
  • Für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der JAEG des Jahres 2002 (40.500 Euro) versicherungsfrei und bei einer privaten Krankenversicherung versichert waren, gilt die besondere JAEG. Diese wird ab dem 1.1.2024 noch bearbeitet.
  • Die Beitragsbemessungsgrenze 2024 wird im Jahr 2024 in der allgemeinen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung voraussichtlich auf 7.550 Euro monatlich festgesetzt, jährlich sind dies 90.600 Euro. In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt sie voraussichtlich 111.600 Euro jährlich bzw. 9.300 Euro monatlich.
  • In den neuen Bundesländern wird die BBG RV Ost im Jahr 2024 voraussichtlich auf 7.450 Euro monatlich bzw. 89.400 Euro jährlich angehoben. In der knappschaftlichen Rentenversicherung auf voraussichtlich 9.200 Euro monatlich bzw. 110.400 Euro jährlich.
  • Im Rechtskreis West beträgt die monatliche Bezugsgröße ab dem Jahr 2024 voraussichtlich 3.535 Euro monatlich bzw. 42.420 Euro jährlich.
  • Für den Rechtskreis Ost gilt ab 2024 voraussichtlich ein Wert von 3.465 Euro monatlich bzw. 41.580 Euro jährlich.
  • Das vorläufiges Durchschnittsentgelt Rentenversicherung beträgt für das Jahr 2024 voraussichtlich 45.358 Euro.

Die „Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2024 (Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024)“ wird vom BMAS erlassen. Der Referentenentwurf wurde am 11.09.2023 veröffentlicht. Die neuen Werte sollen zum 01.01.2024 in Kraft treten.

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